HONORARE

 

Mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes fallen Gebühren an. Die Höhe der Anwaltsvergütung ist gesetzlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das dazugehörende Vergütungsverzeichnis (VV) geregelt. An diese Vorgaben sind alle Rechtsanwälte grundsätzlich gebunden. In einem gerichtlichen Verfahren darf der Anwalt auch eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren, nicht aber eine geringere Vergütung. Für Beratungen und außergerichtliche Geschäftstätigkeiten sind Vergütungsvereinbarungen grundsätzlich möglich. Diese sind im Einzelfall zu vereinbaren, beispielsweise auf der Basis eines bestimmten Stundenhonorares oder eines Pauschalhonorars. Dies wird allerdings nur in bestimmten Fallkonstellationen in Betracht kommen, insbesondere, wenn der Arbeitsumfang für den Anwalt einigermaßen gesichert zu kalkulieren ist.

 

Für Erstberatungen, die nicht besonders umfangreich sind, rechnen wir in der Regel Beträge zwischen 80,00 € und 120,00 € zzgl. Mehrwertsteuer ab, in arbeitsrechtlichen und erbrechtlichen Beratungen sowie bei längeren Beratungen in der Regel den Höchstbetrag für Erstberatungen, der bei Privatpersonen bei 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer liegt. Für außergerichtliche und gerichtliche Geschäftstätigkeiten erfolgt eine Abrechnung nach Streitwerten, in einigen Bereichen (z. B. Strafrecht) auch auf der Grundlage eines vorgegebenen Gebührenrahmens. Wie die jeweils maßgeblichen Streitwerte zu ermitteln sind, ist in den meisten Fällen gesetzlich vorgegeben (z. B. Streit über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses: Bruttoeinkommen von 3 Monaten; Streit über Unterhalt: Jahreswert des geforderten Unterhaltes zzgl. evtl. Rückstände). In gerichtlichen Verfahren wird der Streitwert letztendlich vom Gericht festgesetzt. Die Höhe der neben den Streitwerten maßgeblichen Gebührenfaktoren ist bei gerichtlichen Verfahren gesetzlich zwingend vorgegeben.

 

Eine Übersicht über die Höhe der jeweiligen Gebühr auf der Grundlage des jeweiligen Streitwertes können Sie unter www.anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner  einsehen. Bei der Einleitung gerichtlicher Verfahren fallen in der Regel für das Gericht entsprechende Gerichtskosten an, die sich bei einer gütlichen Beilegung des gerichtlichen Streits meist erheblich vermindern. Bei Bedürftigkeit kommt im Rahmen gerichtlicher Verfahren die Bewilligung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe in Betracht. Die Bewilligung setzt allerdings auch eine gewisse, vom Gericht zu beurteilende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung voraus. Ggfls. trägt die Staatskasse dann die Kosten des Rechtsanwaltes sowie anfallende Gerichtskosten, nicht allerdings das Kostenrisiko, evtl. bei einem vollständigen oder teilweisen Unterliegen Kostenerstattungen an die Gegenseite vornehmen zu müssen. Ob Sie unter finanziellen Gesichtspunkten berechtigt sind, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, können Sie unter www.pkh-rechner.de berechnen. Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren wird diese Berechnung vom Gericht vorgenommen. Verfahrens- und Prozesskostenhilfe kommt mit und ohne Ratenbeteiligung in Betracht, je nach Höhe des laufenden Einkommens. Wer bei einem gerichtlichen Verfahren Anspruch auf ratenfreie Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe hätte, hat in der Regel für den außergerichtlichen Bereich einen Anspruch auf Beratungshilfe. Ein verfügbares oder realisierbares Vermögen von mehr als 2.600,00 € ist vorrangig vor der Inanspruchnahme von Verfahrenskosten-, Prozesskosten- oder Beratungshilfe für die Kosten der eigenen Rechtsverfolgung einzusetzen.

 

Sollten Sie noch weitergehende Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt oder aber die in unserem Hause zuständige Mitarbeiterin für Abrechnungsfragen, Frau Oehms.